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Kindertagespflege

Kindertagespflege (oder auch nur kurz “Tagespflege”) bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die bisher in Deutschland noch weitgehend privat organisierte und finanzierte Tagespflege dürfte zukünftig demnach immer stärker in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich übergehen.

Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, betreut ein bis fünf Kinder. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe. Ab 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen. Die Vorgaben der zuständigen Behörden weichen stark voneinander ab. Einige Bundesländer bzw. Städte und Kreise erwarten 160 Unterrichtsstunden, andere nur 16 Unterrichtsstunden, jährliche Fortbildungen werden verbindlich.

Betreuungsanspruch und Finanzierung
Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und finanziert eine Tagespflege bis 3 jähriger Kinder bei Berufstätigkeit, Ausbildung oder beruflicher Eingliederungsmaßnahme der Eltern – oder einem besonderen Förderungsbedarf des Kindes( dann bis 14 Jahren); § 24 SGB VIII. Wie in der Kindertagesstätte beteiligen sich die Eltern und zahlen entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson. Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Kindertagesstätte und Tagespflege gilt nach § 5 SGB VIII, dass dem Wunsch und der Wahl der Erziehungsberechtigten entsprochen werden soll, sofern dies nicht unverhältnismäßig mehr kostet. Damit besteht im Grundsatz eine Wahlfreiheit zwischen Tagespflege oder der Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte. Das örtliche Jugendamt und Tagespflegebörsen von freien Trägern der Jugendhilfe vermitteln Tagespflegepersonen.

Im Jahr 2020 hat die Landesregierung die beitragsfreie Kita in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Seit 1. Januar 2020 sind damit Krippe, Kindergarten, Tagesbetreuung und Hort gebührenfrei. Mecklenburg-Vorpommern ist das erste Land, das die Eltern vollständig von den Beiträgen entlastet.

Die aktuelle Entwicklung in Deutschland
Angesichts des Mangels an Plätzen für jüngere Kinder erhält die Tagespflege auf dem Hintergrund der Debatte um Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wachsende Bedeutung. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz strebt einen Ausbau der Betreuung der unter dreijährigen Kinder insbesondere durch den Ausbau der Tagespflege in Deutschland bis zu einer Versorgungsquote von 30% der unter 3-jährigen Kinder an. Die erkennbaren Professionalisierungstendenzen (Qualifizierung, Sozial- und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen) verändern diese Tätigkeit von der honorierten, ehrenamtlichen Kinderbetreuung zum Beruf. In Kürze werden die Einkünfte aus öffentlich vermittelter Tagespflege (wie auch bisher schon bei der privat vermittelten) steuerpflichtig; eine entsprechende Gesetzesregelung wurde 2007 bereits verabscheidet, im Dezember 2007 allerdings für das Jahr 2008 zunächst wieder ausgesetzt. Die rechtlichen Regelungen der Bundesländer sind großteils der veränderten Bundesgesetzgebung noch nicht angepasst und auch der Ausbaustand der Tagespflege ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich.